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Regelung für die Versorgung von Pferden
Ergänzend zur Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 24. November 2021 hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) eine Sprachregelung zur Verfügung gestellt. Sie verdeutlicht, dass von der 2G-Regel alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe umfasst sind. Sie dürfen grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden.
Aus zwingenden Tierschutzgründen wird davon eine Ausnahme für nicht immunisierte Personen mit Negativtestnachweis gemacht, die ihre Tiere weiter versorgen müssen. Das MAGS hat dazu konrete Rahmenbedingungen formuliert. Diese werden den Kommunen über die Bezirksregierungen zugeleitet.