FAQ: Häufige Fragen zu Haftung und Sportversicherung
Mit Fragen zu Themen der Haftung und des Versicherungsschutzes wenden Pferdesportvereine sich häufig an das Sport-Versicherungsbüro beim Landessportbund oder an die Geschäftsstelle des Pferdesportverbandes Westfalen.
Häufige und wichtige Fragen sind nachfolgend in Form von FAQ-Listen gesammelt.
Alle Antworten sind mit größtmöglicher Sorgfalt formuliert, Sie dienen der Orientierung und Information. Rechtsverbindliche Antworten zu Fragen der Deckung können jedoch nur vom Versicherungsträger gegeben werden.
Unfälle
Fragen zu Unfällen im Sport
Haftung und Pferde
Fragen zu Haftung im Zusammenhang mit Pferden
Trainer und Trainerinnen
Fragen zum Einsatz von Trainer und Trainerinnen
Turniere
Fragen zu Veranstaltungen und Turnieren
Fragen zu Unfällen
Es liegt in der Natur der Sache, dass Unfälle unvorhergesehen eintreten. Damit im Falle des Falles alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind, sollte man darüber sprechen, welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind. Nach einer adäquaten Erstversorgung der verunfalten Person sollten alle Verantwortlichen sich zeitnah um die notwendige Unfallmeldung kümmern.
Zunächst ist es selbstverständlich wichtig, dass die verunfallte Person adäquat versorgt wird und medizinische Hilfe erhält, wenn es notwendig ist. Vereine sollten darauf achten, dass ordnungsgemäßes Erste-Hilfe-Material verfügbar ist. Trainer:innen und Personen, die mit der Durchführung des Trainings und der Vereinsaktivitätäten betraut sind, sollten jederzeit in der Lage sein, Erste-Hilfe zu leisten, wenn es notwendig wird.
Zeitnah nach einem Unfall sollte die Meldung des Unfalls bei der Sportversicherung erfolgen, wenn der Eindruck entstanden ist, dass Verletzungen entstanden sind, die über einen - bildlich gesprochenen - blauen Fleck hinausgehen. Wenn ein Krankenhausaufenthalt in Folge des Unfalls nötig wird, sollte der Unfall in jedem Fall gemeldet werden.
Der Unfall wird bei der ARAG-Sportversicherung gemeldet, die in Nordrhein-Westfalen Trägerin des Sportversicherungsvertrags ist. Die Meldung kann mit einem praktischen Online-Formular erfolgen.
Wichtig: Sofern der Meldebogen nicht gemeinsam mit der verunfallten Person ausgefüllt wird, benötigt die meldende Person des Vereins das Geburtsdatum der verunfallten Person sowie deren E-Mail-Adresse. Die verletzte Person logt sich dann mit diesen Daten in den Bogen ein und vervollständigt diesen.
Der Pferdesportverband Westfalen hat für seine Mitgliedsvereine eine sogenannte Nicht-Mitgliederversicherung abgeschlossen. Sie schützt Personen, die einem Verein (noch) nicht angehören, im Falle eines Unfalls. Das ist besonders nützlich, wenn beispielsweise Kinder im Rahmen von Voltigierangebote oder Ponyreitstunden zunächst einmal "auf Probe" teilnehmen möchten, bevor sie sich dann hoffentlich für den Pferdesport entscheiden und dem Verein beitreten.
Wenn also eine Person, die nicht Mitglied in einem Pferdesportverein ist, im Rahmen eines Vereinsangebots einen Unfall erleidet, soll dennoch eine Unfallmeldung vorgenommen werden.
Grundsätzlich sind Trainerinnen und Trainer ebenso über den Sport-Versicherungsvertrag geschützt, wie jedes Vereinsmitglied. Das gilt auch dann, wenn sie selbst nicht Mitglied des Vereins sind.
In vielen Fällen sind Trainerinnen und Trainer gesetzlich unfallversichert. Das trifft regelmäßig zu, wenn sie die Trainertätigkeit als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich ausüben. Arbeitnehmerähnlich bedeutet, dass die Trainertätigkeit ehrenamtlich oder beispielsweise im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (maximal 3.000 Euro/Jahr) ausgeübt wird.
Als unselbstständig angestellte Mitarbeitende des Vereins (auch im Falle eines Mini-Jobs auf 530-Euro-Basis) werden sie vom Verein regulär bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Sollten sie im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Wird das Training ehrenamtlich bzw. im Rahmen der Übungsleiterpauschale geleitet, so sind diese Trainerinnen und Trainer ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Der Verein muss diese Peronen aber nicht eigens anmelden. Der Beitrag dafür wird im Rahmen einer Pauschale vom Landessportbund erhoben, die Gegenstand der Beitragsrechung für die Sportversicherung ist.
Wichtig ist, dass die vorgenannten Trainerinnen und Trainer, die einen Unfall erleiden, bei ihrer Heilbehandlung angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt,
Trainerinnen und Trainer, die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit auf Honorarbasis tätig sind, fallen nicht unter die Regelung für die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Sie sind nicht gesetzlich unfallversichert. Sie können diesen Schutz auf freiwilliger Basis selbst abschließen.
Fragen zur Haftung im Zusammenhang mit Pferden
Bei aller Vorsicht: es ist nicht vollständig auszuschließen, dass sich beim Umgang mit dem Pferd und beim reiten, fahren oder voltigieren ein Unfall ereignet.
Bei Vereinsangeboten kommt es dann zu einer besonderen Haftungssituation, denn der Verein haftet auch ohne Verschulden für Schäden, die durch die vereinseigenen Pferde entstanden sind. Für Vereinsvorstände ist es daher essentiell, sich mit Fragen zur Tierhalterhaftung zu beschäftigen.
Ein Pferdesportverein, der eigene Pferd hält, muss für Schäden haften, die durch das Verhalten dieser Pferde ausgelöst werden.
Ein Beispiel? Während der Pony-Anfängerstunde im Reitverein ertönt unerwartet ein Knall. Das brave Schulpony erschrickt und springt zur Seite. Für seine kleine Reiterin kommt das so unerwartet, dass sie vom Ponyrücken rutscht. Dabei hat sie großes Pech und verletzt sich den Arm, der im Krankenhaus behandelt werden muss.
Solche Ereignisse lassen sich im Pferdesport nicht vollständig ausschließen. Treten sie ein, so bedeutet das für den Verein als Halter, dass er den eingetretenen Schaden ersetzen muss.
Jetzt kommt die Tierhalterhaftplicht- Versicherung im Rahmen des Sportversicherungsvertrags ins Spiel. Sie tritt für den Verein ein und übernimmt die Regulierung der Kosten.
In Nordrhein-Westfalen ist die Tierhalter-Haftpflichtversicherung für vereinseigene Ponys und Pferde im Rahmen der Vereinsangebote im Sportversicherungsvertrag enthalten.
Vereine müssen keine besonderen Schritte unternehmen, damit der Versicherungsschutz wirksam wird, Sie müssen aber darauf achten, dass sie das Eigentum an ihren Pferden und Ponys eindeutig nachweisen können. In der Regel geschieht das über den Kaufvertrag, der gut aufbewahrt werden sollte. Im Falle eines Schadens, wird die ARAG-Sportversicherung danach fragen.
Es ist eine sehr gute Lösung, wenn geeignete Pferde oder Ponys für den Schul- oder Voltigierunterricht zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise, weil Besitzer sich eine Weile nicht selbst um ihr Pferd kümmern können oder weil sie den Verein gern unterstützen möchten.
In so einer Situation kann es sein, dass der Verein Haltereigenschaften an dem zur Verfügung gestellten Pferd übernimmt. Das bedeutet beispielsweise, dass er sich um das Pferd kümmert, es versorgt und entscheidet, wie es bei den Vereinsangeboten eingesetzt wird.
Als Halter greift dann wieder die gesetzliche Verpflichtung zur Haftung (Tierhalterhaftung). So kann es dazu kommen, dass der Verein für Schäden haften muss, die das Pferd in dem Bereich verursacht hat, in denen der Verein Haltereigenschaften übernommen. Dazu gehört ggf. die Unterrichtsstunde, in denen das Pferd eingesetzt wird.
Für Vereine besteht Handlungsbedarf, da die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung im Rahmen des Sportversicherungsvertrags nur für Pferde und Ponys greift, die im Eigentum des Vereins stehen.
Werden dem Verein Pferde oder Ponys zur Verfügung gestellt, muss für die notwendige Tierhalterhaftpflicht-Versicherung eine Lösung gefunden werden.
Der Verein kann entsprechenden Schutz bei jeder Versicherung anfragen, die entsprechende Produkte anbietet.
Der Pferdesportverband Westfalen hat eine Rahmenvereinbarung mit der ARAG-Sportversicherung getroffen, die ein entsprechendes Angebot enthält. Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit dazuenthält das nachfolgend verlinkte Merkblatt.
Wenn der Verein ein neues Schulpferd oder Voltigierpferd angeschaffen möchte, wird gern eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit wird geschaut, ob der neue vierbeinige Kollege für die Aufgabe geeignet ist und sich wohlfühlt.
Während der Probezeit übernimmt der Verein Haltereigenschaften an dem Pferd - auch, wenn er es (noch) nicht erworben hat. Es ist daher möglich, dass der Verein für Schäden haften muss, die das Pferd verursacht.
Da der Verein hier nicht ohne den Schutz einer Tierhalterhaftpflicht-Versicherung agieren sollte, hat der Pferdesportverband Westfalen für die Situation "Pferd auf Probe" eine Rahmenvereinbarung mit der ARAG-Sportversicherung getroffen.
Für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen besteht für Mitgliedsvereine im Pferdesportverband Westfalen eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, wenn ein Pony oder Pferd zur Probe gehalten wird. Achtung: Dieser Service ist anmeldepflichtig!
Damit der Schutz wirksam wird, ist vor Beginn eine Meldung an den Pferdesportverband Westfalen erforderlich. Es reicht dazu eine formlose E-Mail mit dem Namen des Vereins und des Pferdes sowie dem Datum, zu dem der Verein das Pferd in seine Obhut übernimmt. Nach drei Wochen erlischt der Schutz automatisch.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung im Rahmen des Sportversicherungsvertags sichert den Einsatz der vereinseigenen Pferde im Vereinsbetrieb ab, Typischerweise Beispiele sind die Vereinsreitstunden oder das Voltigiertraining, die Abzeichenlehrgänge oderVereinsausritte.
Nicht mehr zum Vereinsbetrieb zählt es im Sinne des Versicherungsvertrags, wenn Reitbeteiligungen an den Vereinspferden vergeben werden. Hier sollte für zusätzlichen Versicherungsschutz gesorgt werden, der bei jeder Versicherung angefragt werden kann, die entsprechende Produkte anbietet.
Der Pferdesportverband Westfalen hat eine Rahmenvereinbarung mit der ARAG-Sportversicherung getroffen, die ein entsprechendes Angebot enthält. Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit dazuenthält das nachfolgend verlinkte Merkblatt.
Fragen im Zusammenhang mit Trainerinnen und Trainern
Wer darf Unterricht geben und welche Qualifikation ist dazu erforderlich? Es ist nicht nur aus der Perspektive der Haftung wichtig, dass die verantwortlichen Vorstandsmitglieder des Vereins sichere Antworten auf solche und weitere Fragen kennen, die mit dem Einsatz von Trainerinnen und Trainern zu tun haben.
Eine DOSB-Trainerlizenz oder eine berufliche Ausbildung als Pferdewirt oder Pferdewirtschaftsmeister sind eine sehr gute Voraussetzung für die Durchführung des Reit-, Fahr- oder Voltigeirunterrichts. Eine gesetzliche oder vertragliche Vorschrift, nach der nur Personen mit einer der genannten Qualifizierungen eingesetzt werden dürfen, gibt es jedoch nicht.
Vereinsvorstände dürfen entsprechend auch andere Personen mit der Durchführung des Unterrichts beauftragen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Personen dazu fachlich und persönlich geeignet sind,
Es wird grundsätzlich empfohlen, dass die Beauftragung gemeinsam im Vorstand beschlossen wird. Der Vorstand oder eine von ihm dafür benannte Person sollte sich auch regelmäßig davon überzeugen, dass der Vereinsunterricht ordnungsgemäß und sicher durchgeführt wird.
Eine gültige DOSB-Trainerlizenz dokumentiert die regelmäßige Fortbildung und ist ein Instrument der Qualitätssicherung in der Ausbildung. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie dem Verein ermöglicht, an der Übungsleiterbezuschussung (Förderung der Übungsarbeit im Sport) teilzuhaben.
Im Hinblick auf den Schutz der Sportversicherung ist die DOSB-Lizenz keine verpflichtende Voraussetzung.
Sollte es dazu kommen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden wird, ob eine Person für eine Aufgabe tatsächlich geeignet war, kann die gültige DOSB-Linzenz und die regelmäßig dokumentierte Fortbildung von Sachverständigen als Indiz für die fachliche Eignung herangezogen werden.
Generell ist es ein sehr gute Idee, interessierte und motivierte Jugendliche frühzeitig an die Trainertätigkeit heranzuführen. Viele Jugendliche sind dafür auch hervorragend geeignet und leisten wertvolle Beiträge.
Es darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass Minderjährige selbst der Aufsichtspflicht unterliegen, Wenn sie bei Vereinsangebote eingesetzt werden, sollte das möglichst nicht in verantwortlicher und leitender Funktion, sondern vielmehr in assistierender und helfender Funktion erfolgen. Mit der Gesamtverantwortung sollte eine erfahrene und volljährige Person betraut werden.
Im Hinbkick auf die Aufsichtspflicht ist Wert darauf zu legen, dass der Einsatz minderjähriger Übungsleiter mit deren Eltern (Personensorgeberechtigten) abgesprochen ist.
Das kommt auf die Situation an. Es sind eine Reihe von Umständen denkbar, bei denen der Verein haften muss, beispielsweise:
- wenn sich die typische Tiergefahr realisiert (scheuen, bocken, durchgehen...)
- wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (ein Nagel in der Bande...)
- oder wenn eine ungeeignete Person mit dem Unterricht beauftragt wurde.
Wenn der Verein in Anspruch genommen wird und für einen Schaden haften soll, wird sich die Sport-Haftpflichtversicherung der Sache annehmen. Es ist darum wichtig, dass Schäden entsprechend gemeldet werden.
Personen, die vom Vorstand mit der Durchführung des Unterrichts betraut werden, sind im Rahmen des Sport-Haftpflichtversicherung geschützt. Solange sie ausschließlich in diesem beauftragten Rahmen tätig sind, benötigen sie keine gesonderte Reitlehrer-Haftpflichversicherung.
Wer im Auftrag des Vereins unterrichtet, ist außerdem gesetzlich unfallversichert, sofern es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Vom Vorstand beauftragte, nicht-selbstständig tätig Trainer:innen sind im Rahmen der Vereinstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Sollten sie im Rahmen ihrer Tätigkeit (einschließlich der An- und Abreise) einen Unfall erleiden, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Es besteht dann ein Anspruch auf die Leistung der Verwaltungsberufsgenossenschaft.
Verunfallte Trainer:innen sollten daran denken, dies - beispielsweise bei der Aufnahme in ein Krankenhaus - anzusprechen.
Fragen zu Veranstaltungen und Turnieren
Turniere und andere Veranstaltungen gehören zum Vereinsalltag einfach dazu. Als Gastgeber wird jeder Verein sein Bestes geben, damit Teilnehmer und Besucher sich wohl fühlen und niemandem ein Schaden entsteht. Es ist gut, einen vorsorglichen Blick darauf zu werfen, was zu beachten ist.
Nein, grundsätzlich ist das nicht erforderlich.
Turniere gehören zum üblichen Betrieb eines Sportvereins. Für ihre Durchführung sind die veranstaltenden Pferdesportvereine in Westfalen haftpflichtversichert.
Wie bei jeder Veranstaltung und Aktivität, muss der Verein alle Rahmenbedingungen sorgältig und verkehrssicher gestalten. Dazu gehört beispielsweise die Beseitigung von Gefahrenquellen. Sicherheitsvorkehrungen, wie sie beispielsweise die LPO vorgibt, müssen sorgfältig eingehalten werden.
Nein, eine gesonderte Anmeldung bei der Versicherung ist nicht erforderlich. Das gilt für Turniere und ebenso für alle Veranstaltungen, die im Rahmen des Sportversicherungsvertrags versichert sind.
Eine abweichende Regelung gilt für die Durchführung von Deutschen Meisterschaften für die FN bzw. internationalen Championaten für die FEI.
Die ARAG als Partnerin des Pferdesportverbandes Westfalen
Die ARAG-Sportversicherung ist Partnerin des Pferdesportverbandes Westfalen.
Alle angeschlossenen Pferdesportvereine genießen Vorteile, die damit verbunden sind. Dazu gehören einge Erweiterungen des obligatorischen Versicherungsschuztes, beispielsweise eine Nicht-Mitgliederversicherung. Sie sichert den Schutz von "Schnupper-Kandidaten" bei Vereinsangeboten ab.
Regelmäßige Kommunikation zum Wohl der Vereine
Über das Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen stehen die ARAG-Sportversicherung und der Pferdesportverband Westfalen in einem regelmäßigen Austausch, um Vereinsvorstände bestmöglich über aktuelle Veränderungen und alle wichtigen Sachfragen im Zusammenhang mit dem Sport-Versicherungsschutz zu informieren.
Seminare für Vereinsvorstände und Übungsleiter
Mindestens einmal im Jahr, meist sogar mehrfach, bietet der Pferdesportverband Westfalen Seminare und Informationsveranstaltungen zum Sport-Versicherungsschutz an. Dabei geht es außerdem um Fragen der Haftung, die mit viel Praxisbezug erörtert werden. Auch für Übungsleiter und Trainer stehen passgenaue Abendseminare zur Verfügung.
Brigitte Hein
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