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Wiedereinstieg in den Amateur-Turniersport

Pandemiebedingt durften in Westfalen zwischen November 2020 und Mai 2021 keine Turniere für Amateure angeboten und durchgeführt werden. Ende Mai fand die siebenmonative Zwangspause ihr Ende. Seit diesem Zeitpunkt ist der Wieder-Einstieg möglich. Diese Themenseite sammelt dazu Informationen, Hilfen und Tipps für Vereine und Veranstalter. 

 

 

Wiedereinstieg Amateurturniere

FAQ zu Wiedereinstieg in den Amateur-Turniersport

Nachfolgend finden Vereine und Veranstalter Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sie sind bestmöglich und gewissenhaft beantwortet und dienen der Orientierung und Unterstützung. Rechtsverbindliche Aussagen können nur die zuständigen Behörden (zuständiges Ordnungsamt und/oder Gesundheitsamt) treffen.

Der FAQ-Bereich wird laufend erweiteret und aktualisiert. Vermissen Sie Fragen oder Themen? Dann freuen wir uns über eine Rückmeldung.

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Grundsätzliche Fragen zu Amateur-Turnieren ab Juni 2021

Sportliche Wettbewerbe für Amateure sind in Nordrhein-Westfalen seit dem 28. Mai 2021 wieder möglich.

Dabei entsprechen die Rahmenbedingungen für den Wettkampf den Regelungen, die auch  für den Trainingsalltag gelten. Eine Differenzierung in verschiedene Inzidenzstufen ist momentan nur zwischen den Inzidenzstufen 0 und 1 erforderlich. 

In beiden Stufen ist der kontaktfreie Sport (Reiten) im Freien und in der Halle möglich. In der Inzidenzstufe 1 wird jedoch bei Angeboten (Prüfungen) in der Halle die einfache Rückverfolgung (Anwesenheitserfassung) verlangt. In der Stufe 0 entfällt diese.

Für Zuschauer gelten gesonderte Regeln, die in einer separaten FAQ dargestellt sind.

Stand: 12.7.2021

Eine seriöse, fundierte Antwort darauf ist nicht möglich. Momentan bewegen sich die Neuinfektionen in NRW auf einem niedrigen Niveau. Gleichzeitig steigt die Zahl der vollständig geimpften Personen.

Der Sport ist im Juli 2021 nur noch mit geringen Einschränkungen belegt. Training und Wettkampf können umfänglich stattfinden. Zur Frage der Zuschauer bei Turnieren: s. separate FAQ

Aktuell sind in den Medien Diskussionen zu verfolgen, nach denen zukünftig neben der Zahl der Neuinfektionen besonders die Belegung der Intensivbetten bei der Beurteilung der Situation und bei möglichen Einschränkungen eine wesentliche  Rolle spielen könnte.

Stand: 12.7.2021

Notwendig sind die üblichen Meldungen und Genehmigungen des Ordnungsamtes und des Veterinäramtes.

Besondere Hygienekonzepte werden verlangt, wenn mehr als 5.000 Zuschauer vorgesehen sind (in der Inzidenzstufe 1 im Freien möglich, in der Inzidenzstufe 0 auch in der Halle)

 

Stand: .12.7.2021

Fragen zur Ausschreibung

Die KLW wird auch kurzfristig hinzukommende Turniere schnellstmöglich bearbeiten und genehmigen. Je nach Anmeldeaufkommen muss jedoch eine gewissee Bearbeitungszeit eingeplant werden. 

Genehmigte Ausschreibungen sind unter www.nennung-online.de zu finden und dort für Nutzer mit einer entsprechenden Abo-Nummer vollständig einsehbar. Die genehmigten Ausschreibungen werden ab dem 1. Juli 2021 auch auf der Internetseite des Pferdesportverbandes Westfalen einsehbar sein.

Zu den Ausschreibungen

Stand: 26.6.2021

Momentan gibt es für Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten wie etwa dem Reiten, weder im Freien noch in Hallen eine Einschränkungen der maximalen Teilnahmerzahl, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.  Beim Reiten ergibt sich dieser Abstand bekanntermaßen bereits aus der Sportart. Bei Platzierungen, in Durchgangs- und Wartebereichen ist entsprechend auf die Abstandsregeln zu achten.

* Es sei darauf hingewiesen, dass die Coronaschutzverordnung für die Ausübung von kontaktlosen Sportarten inHallen einen Negativtestnachweis verlangt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Genaugenommen gibt es eine Wahlmöglichkeit: entweder Mindestabstand oder Negativtestnachweis. Im Reitsport dürfte diese Regelung nicht von Belang sein, da sich der Mindestabstand ja bereits aus der Sportart ergibt.

Stand: 26.6.2021

Die Anzahl der Reiter/Pferde auf der Fläche muss so gewählt sein, dass der Mindestabstand jederzeit zuverlässig eingehalten werden kann.

 

Fragen zum Hygienekonzept

Das Hygienekonzept sollte alle Maßnahmen umfassen, die

  • der Hygiene und dem Infektionsschutz dienen 
  • die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben absichern

Das Hygienekonzept sollte zudem Personen (Hygienebeauftragte) benennen, die in der Vorbereitungsphase und während der Veranstaltung für das Hygienekonzept verantwortlich zeichnen (s. dazu auch FAQ “Hygienebeauftragte).

Die Anforderungen an Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind in § 6 der Coronaschtuzverordnung geregelt. Sie bilden die Grundlage für die Erstellung des Hygienekonzeptes.

Zur Coronaschutzverordnung

Stand: 27.6.2021

Fragen zu Zuschauern

Zuschauer dürfen Sportstätten grundsätzlich wieder betreten. In der überall in NRW geltenden Inzidenzstufe 1 gelten dabei die nachfolgenden Rahmenbedingungen:

Zuschauer im FreienZuschauer in der Halle / in der Sportstätte

a) bis zu 100 Personen

  • mit Negativtestnachweis
  • einfache Rückverfolgbarkeit
  • Mindestabstand
 
 

auch mehr als 1.000 Personen

  • auf festen Sitz- oder Stehplätzen
  • mit besonderer Rückverfolgbarkeit
  • mit Mindestabstand (die Besetzung im Schachbrettmuster reicht)
  • es darf maximal ein Drittel der Gesamtkapazität der Sitz- oder Stehplätze genutzt werden
 

bis zu 1.000 Personen

  • mit Negativtestnachweis
  • auf festen Sitz- oder Stehplätzen
  • mit besonderer Rückverfolgbarkeit
  • mit Mindestabstand (die Besetzung im "Schachbrettmuster" reicht)
  • es darf maximal ein Drittel der Gesamtkapazität der Sitz- oder Stehplätze genutzt werden
 

Die Maßgaben zur Rückverfolgbarkeit sind unter § 8 der Coronaschutzverordnung (Fassung ab 25.6.2021) geregelt. Dabei bedeutet:

  • einfache Rückverfolgbarkeit die schriftliche oder digitale Erfassung von Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse
  • besondere Rückverfolgbarkeit die zusätzliche Erfassung des Sitzplatzes

Veranstalter sollten im Vorfeld mit dem zuständigen Gesundheitsamt abklären, ob bzw. in welcher Form die Erfassung in digitaler Form erfassen kann.


Stand: 27.6.2021

Die Coronaschutzverordnung enthält neben den Personenbegrenzungen, die auf feste Sitz- oder Stehplätze bezogen sind, eine "kleine" Variante, nach der bis zu 100 Zuschauer möglich sind, sofern

  • ein Negativtestnachweis vorliegt
  • der Anwesenheit nach dem Prinzip der einfachen Rückverfolgung erfasst wird
  • und der Mindestabstand gewahrt wird.

Diese 100-Zuschauer-Regel verlangt nicht die recht organistionsaufwändige feste Sitz- oder Stehplatzzuordnung und darauf bezogene Rückverfolgbarkeit. Für kleinere Veranstaltungen mag es eine Überlegung wert sein, sich vorerst im Hinblick auf die Zulassung von Zuschauern auf diese schlankere Lösung zu begrenzen.

Stand: 4.6.2021

Unserem Verständnis nach ist das nicht so. Zuschauer zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht aktiv am Sportgeschehen teilhaben und keine unmittelbaren Berührungspunkte zu den Athleten haben. Sie halten sich üblicherweise auch nicht in den Bereichen auf, die Aktiven vorbehalten sind (beispielsweise Transporterparkplatz, Vorbereitungsplätze, Meldestellenbereich).

Eine Begleitperson hingegen ist für die Sportler unabdingbar, beispielsweise bei der Verladesituation, beim Satteln und Ausrüsten des Pferdes und anderen pferdebezogenen Versorgungsaufgaben. Bei minderjährigen Teilnehmern kommt die notwendige Beaufsichtigung hinzu. 

Die zugelassene Zahl der Begleitpesonen wird mit der Ausschreibung definiert. Bewährt hat sich die Formel:

  • eine Person je Sportler
  • bei minderjährigen Teilnehmern eine weitere Person.

Bei der Anmeldung der Veranstaltung beim Ordnungsamt und Veterinäramt sollten Informationen zu Differenzierung zwischen aktiven Teilnehmern, Begleitpersonen, Offiziellen und Helfern des Veranstalters sowie Zuschauern bereit gestellt werden.

Stand: 25.6.2021

Sofern keine festen Tribünen vorhanden sind - was bei ländlichen Turnieren der Regelfall ist - sollte in Absprache mit dem Ordnungsamt ein Vorschlag für die Kapazität entwickelt werden. Zu beachten ist dabei, dass nach der momentanen Verordnung die Zuschauer ihren Platz an festen Steh- oder Sitzplätzen finden müssen und dabei das Prinzip der besonderern Rückverfolgbarkeit gilt. Es muss also personengenau festgehalten werden, welcher Sitz- oder Stehplatz jeder Person zugeordnet ist.

Im Rahmen eines Pilotprojektturniers in der Modellregion Kreis Coesfeld wurde die Situation über Bierzeltgarnituren gelöst, die mit einer definierten maximalen Personenzahl belegt wurden. Die Anwesenheiterfassung erfolgte an den Tischen.

Stand: 4.6.2021

Fragen zur Testpflicht

Geimpfte und Genesene (auch "Immunisierte" genannt) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Sie müssen einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, also:

  • Ausweis plus Impfpass oder
  • Ausweis plus Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist

Auch für Geimpfte und Genesen gilt: sie müssen frei von COVID-typischen Symptomen sein.  

Zu den Details regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Stand: 4.6.2021

Wenn gemäß Coronaschutzverordnung für ein Angebot die Voraussetzung eines Negativtestnachweises besteht, so gilt dies erst ab dem Schulkindalter.

Für Turniere besteht diese Verpflichtung momentan für:

  • Zuschauer im Freien, wenn die 100-Personen-Option gewählt wurde (also bis zu 100 Zuschauer ohne feste Sitz- oder Stehplätze)
  • Zuschauer in der Halle (nur mit festen Sitz- oder Stehplätzen möglich)

Stand: 26.6.2021

Veranstalter sind gemäß Coronaschutzverordnung dazu verpflichtet, den Zugang zur Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Sofern Negativtestnachweise erbracht werden müssen, ist daher eine entsprechende Überprüfung sicherzustellen und Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist der Zugang zu verwehren.

Das wird sich mit einer Akkreditierungsstelle am besten realisieren lassen, wie sie bereits aus dem Sommer 2020 bekannt ist. Testnachweise oder der Nachweis der Immuniserung können in Papierform oder digital erbracht werden.

Stand: 27.6.2021

 

In der Inzidenzstufe 1 dürfen Reithallen auch ohne Negativtestung genutzt werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. Reithallen dürfen daher unter dieser Maßgabe vollumfänglich für Prüfungen und als Vorbereitungsfläche eingesetzt werden.

Für Zuschauer gelten die Regelungen, die unter der entsprechenden FAQ aufgeführt sind.

Stand: 27.6.2021

Fragen zur Siegerehrung

Es gibt keine Regelung, nach der die Durchführung einer Siegerehrung unzulässig wäre. Wichig ist es jedoch, die entsprechend der Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen durchzuführen. Dazu gehört es, den Mindestabstand zu wahren und auf den üblichen Händedruck zu verzichten.

Stand: 27.6.2021

Bei der Übergabe von Schleifen und Ehrenpreisen sollte konsequent auf die kontaktlose Ausführung geachtet werden. Eine gute Möglichkeit ist die Bereitstellung der Schleifen auf einem Tisch, von dem die Teilnehme sie selbst aufnehmen können.  

Stand: 27.6.2021

Die Einbindung von Sponsoren bei der Siegerehrung ist möglich. Auf den persönlichen Händedruck ist selbstverständlich zu verzichten. Bei der Erstellung von Fotos ist auf den Mindestabstand zu achten. Aus der Perspektive der Coronaschutzverordnung sind Sponsoren wie Zuschauer einzuordnen. Es gilt ggf. die Verpflichtung zum Nachweis eines Negativtests und die Notwendigkeit der Anwesenheitsdokumentation.  

Stand: 27.6.2021

Ehrenrunden sind unter Wahrung des Mindestabstandes (Aufmarschieren mit großen Abständen) möglich. Auf nicht genügend große Podeste sollte verzichtet werden. 

Stand: 27.6.2021

Aushänge für Ihre Pferdesportanlage

Gerne können Sie die folgenden Aushänge für Ihre Pferdesportanlage herunterladen und nutzen.

Sollte Ihnen in der "Praxis" auffallen, dass Sie noch andere Hinweisschilder benötigen, geben Sie uns gerne einen Hinweis! Wir ergänzen dann diese Sammlung.