Ausreiten
Ausreiten gehört zu den wesentlichen Elementen des Pferdesports.
Für die Reiterinnen und Reiter ist es ein großer Wunsch und ein starkes Motiv, sich im Einklang mit dem Pferd und mit der Natur im Wald und in der freien Landschaft zu bewegen.
Für die Pferde ist es ein maßgeblicher Bestandteil ihrer pferdegerechten Ausbildung zu einem zuverlässigen und ausgeglichenen Sport- und Freizeitpartner.
Im Alltag sorgt es für die notwendige Abwechslung. Es leistet einen wertvollen Beitrag zur Gesunderhaltung von Mensch und Pferd. Nicht zuletzt macht es die Pferde und den Pferdesport sichtbar für andere Naturbesucher, die nur selten oder gar keine Berührungspunkte zu Pferden haben.
Der Pferdesportverband Westfalen setzt sich für die Belange des Reitens in der Natur ein und arbeitet dabei mit anderen Organisationen zusammen. Auf dieser Themenseite werden fachliche Aspekte und rechtliche Regelungen rund um das Ausreiten in Westfalen gesammelt.
Fit für den Ausritt: Der Pferde-Führerschein
Bevor sich der Wunsch nach entspannten und sicheren Ausritten erfüllen kann, gilt es, einiges zu lernen und einzuüben. Erste Adresse für das pferdegerechte und naturverträgliche Reiten im Wald und in der freien Landschaft sind die Pferdesportvereine und Reitschulen im eigenen Umfeld.
Sind die grundlegenden Fertigkeiten erworben, können sie auf Wunsch mit einer Prüfung besiegelt werden. Dazu bietet sich besonders der "FN-Pferdeführerschein Reiten" an. Als generalüberholter Nachfolger des früheren Reitpasses umschließt der FN-Pferdeführerschein in einem zeitgemäßen Konzept alle wichtigen Aspekte, die für ein entspanntes Genießen der Natur zu Pferd wichtig sind.
Passgenau dazu gibt es seit 2020 den "FN-Pferdeführerschein Umgang", der die Nachfolge des Basispasses Pferdekunde angetreten hat.
Rücksichtsvolles Verhalten im Gelände
Rücksicht auf andere nehmen – ein solches Verhalten ist im Leben schlichtweg immer angebracht. Reiter, die sich in der Natur an gewisse Regeln halten, kommen auch bei Spaziergängern, Landwirten und Jägern gut an und brauchen keinen Ärger befürchten. Wer beim Ausritt zum Beispiel auf Spaziergänger, Jogger, Pilzesammler oder Jäger trifft, pariert selbstverständlich sein Pferd zum Schritt durch. Ist man mit der Gruppe unterwegs, ordnen man sich hintereinander ein und räumt den Fußgängern genügend Platz ein. Viele Menschen haben Angst vor Pferden und fühlen sich bedrängt, wenn man im Trab nahe an ihnen vorbereiten würde. Ein freundliches Grüßen und ein kurzer Schnack lassen Reiter gleich in einem sympathischen Licht stehen – und nicht als jemand, der vom „Hohen Ross“ auf die Fußgänger herniederblickt.
Quelle: Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN), Abt. Umwelt und Pferdehaltung 01-2018
Unterstützung für AusbilderInnen
AusbilderInnen, die sich Unterstützung für die Einführung des Ausreitens wünschen, finden Hilfe an der Westfälischen Reit- und Fahrschule. Dort werden beispielsweise regelmäßig Qualifizierungen zum Berittführer, zum Trainerassisteten und zum Trainer C angeboten.
Daneben können auch andere, individuelle Formen der Begleitung vereinbart werden. Beispielsweise auch für die Ausbildung der eigenen Schulpferde, die ihre ersten Erfahrungen im Außengelände bei Bedarf auf dem großzügigen Geländeplatz sammeln können.
Gesetzliche Reitregelung in Nordrhein-Westfalen
Wo Reiter sich in Nordrhein-Westfalen mit ihren Pferden bewegen dürfen, wird durch das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geregelt. Es hat seinen Vorgänger, das Landschaftsgesetz NRW, im Jahr 2018 abgelöst.
In den meisten Wäldern Westfalens dürfen Reiter die sogenannten „Fahrwege“, also befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, mit ihren Pferden nutzen. Es gibt aber auch abweichende Regeln und darum ist es wichtig, dass jeder Reiter die entsprechende Regelung in seinem Umfeld kennt.
Es ist in jedem Fall notwendig, sich bei der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu erkundigen. Dort sind auch die Reitkennzeichen und die jeweilige Jahres-Reitplakette zu beziehen, die in NRW gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind das sichtbare Kennzeichen der Reitabgabe - eine zweckgebunde Abgabe, die in NRW für die Errichtung und Sanierung von Reitwegen und für den Ausgleich von Schäden verwendet wird, die durch das Reiten ggf. entstehen können.
Reitkennzeichen sind Pflicht
„Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.“
In Nordrhein-Westfalen ist diese Verpflichtung gesetzlich geregelt. Sie findet sich unter § 62 (1) im Landesnaturschutzgesetz.
Die Reitplaketten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten gegen die Entwichtung der jährlichen Reitabgabe ausgegeben. Die Verpflichtung zu dieser Abgabe ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
Die Reitabgabe ist zweckgebunden. Sie fließt in den Bau und die Erhaltung von Reitwegen und kann für Ersatzleistungen verwendet werden, sollten einmal Wegeschäden durch Reiter entstanden sein.
Wer ohne Plakette unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend belangt werden.
Sammlung der Reitregelungen und Kontaktadressen in Westfalens Kreisen und Städten
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Bielefeld auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Ausnahmen bestehen in den Waldgebieten Köckerwald und Bockschatzhof sowie auf dem Wanderwegen Hermannsweg, Von Burg zu Berg und Ems-Lutter-Weg. Diese Wege dürfen jedoch überquert werden. Das Führen von Pferden im Wald ist auf allen Wegen erlaubt.
Zur Allgemeinverfügung der Stadt Bielefeld
Eine Übersichtskarte, in der vorhandene Reitwege sowie unzulässige Gebiete und Wanderwege eingezeichnet sind, findet sich unter dem folgenden Link:
Die Stadt Bielfeld hat wichtige Infos zum Ausreiten in einem Flyer zusammengefasst.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Bielefeld auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link:
In Bielefeld kann die Reitplakette über ein Online-Formular beantragt werden.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Bochum auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden. Diese Regelung kann dem Pdf-Merkblatt "Reitangelegenheiten" entnommen werden, dass unter dem folgenden Link zu finden ist. Auf der Homepage selbst ist noch eine Information zu finden, nach der das Reiten im Wald nur auf ausgewiesenen Reitwegen zulässig ist.
Zum Merkblatt "Reitangelegenheiten" mit der Reitregelung der Stadt Bochum
Die Stadt Bochum hat eine Karte veröffentlicht, auf der die vorhandenen Reitwege und die Schutzgebiete eingezeichnet sind.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Bochum auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link:
Die Stadt Bochum stellt zur Beantragung der Reitplaketten ein Online-Formular zur Verfügung
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Borken auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
In Naturschutzgebieten darf auf allen Straßen Fahrwegen geritten werden.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Borken auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
ZUR INTERNETSEITE MIT DEN INFORMATIONEN ZUR REITREGELUNG IM KREIS BORKEN
Der Kreis Borken stellt auf seiner Internetseite ein ausfüllbares Pdf-Dokument zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Bottrop auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Die zuvor bestehende, einschränkende Allgemeinverfügung wurde 2020 aufgehoben.
Informationen zur Reitregelung und zu den Reitkennzeichen veröffentlicht die Stadt Bottrop auf ihrer Internetseite:
ZU DEN REITREGELUNG-INFORMATIONEN DER STADT BOTTROP
Auf der Online-Plattform www.regiofreizeit.de geben die Stadt Bottrop und der Kreis Recklinghausen Kartenmaterial heraus, auf dem das umfangreiche Reitwegenetz (Reitwege und Verbindungswege) ersichtlich ist. Der begleitende Text bezieht sich allerdings teilweise noch auf eine ältere Reitregelung.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Bottrop auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link:
In Bottrop kann die Reitplakette über ein Online-Formular benatragt werden.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Coesfeld auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
In Naturschutzgebieten darf auf Straßen und Fahrwegen geritten werden.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Coesfeld auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Zur Internetseite mit den Informationen zur Reitregelung im Kreis Coesfeld
Der Kreis Coesfeld stellt auf seiner Internetseite ein ausfüllbares Pdf-Dokument zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Dortmund auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Die Stadt Dortmund informiert auf ihrer Internetseite darüber, dass in den neuen Landschaftsplänen keine gesonderten Einschränkungen für das Reiten in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten vorgesehen sind, dort also das Reiten auf besfestigten Wegen zulässig ist.
ZUR INFORMATIONSSEITE AUF DEM INTERNETPORTAL DER STADT DORTMUND
Die Stadt Dortmund hat Karten (Pdf) veröffentlicht, auf der die vorhandenen Reitwege und Verbindungswege eingezeichnet sind.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Dortmund auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link:
Die Stadt Dortmund stellt zur Beantragung der Reitplaketten ein ausfüllbares Pdf-Formular zur Verfügung
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Ennepe-Ruhr-Kreises auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Ennepe-Ruhr-Kreis auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link. Dort finden sich zudem eine Übersichtskarte sowie zehn Einzelkarten mit den Reitwegen und Verbindungswegen im Kreisgebiet.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Gelsenkirchen auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Zur Reitteglung der Stadt Gelesenkirchen
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Gelsenkirchen auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link:
Die Regelung für das Reiten in der freien Landschaft im Wald orientiert sich an § 58 (3) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das entspricht der früheren sogenannten Freistellungsregelung und bedeutet, dass grundsätzlich auf allen Wegen geritten werden darf. Von dieser Regelung hat der Kreis jedoch Sport- und Lehrpfade sowie gekennzeichnete Wanderwege ausgenommen.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten finden sich unter dem folgenden Link:
Der Kreis Güterloh stellt auf seiner Homepage ein ausfüllbares Pdf-Formular für die Beantragung der Reitplakette zur Verfügung.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Hagen auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen geritten werden.
Von dieser Erlaubnis gibt es Ausnahmen. Unter anderem darf nicht geritten werden auf
- Flächen, die nicht für den Verkehr bestimmt sind, wie z. B. Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen, landwirtschaftliche Flächen
- privaten Straßen und Wegen, die zu Gärten, Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder öffentlichen Betriebsgelände gehören sowie
- auf Wegen und Pfaden, die als Wanderwege gekennzeichnet sind.
Darüber hinaus darf auf privaten Wegen und Straßen nur zum Zwecke der Erholung, also nicht im Rahmen sportlicher Veranstaltungen geritten werden.
Die Informationen zur Reitregelung und den jährlich zu beantragenden Reitplaketten hat die Stadt Hagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Zu allen Informationen zu Reglungen und Kennzeichnungen
Auf ihrer Internetseite gibt die Stadt Hagen Kartenmaterial heraus, auf dem das vorhandene Reitwegenetz eingesehen werden kann.
In Hagen kann die Reitplakette über ein Online-Formular beantragt werden.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Hamm auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Die Informationen zur Reitregelung hat die Stadt Hamm auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Die Stadt hat zwei Karten im Pdf-Format veröffentlicht, in denen das vorhandene Reitwegenetz eingezeichnet ist.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Hamm unter dem folgenden Link.
Die Stadt Hamm stellt auf ihrer Internetseite ein Pdf-Antragsformular und ein Online-Antragsformular zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Herford auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Ausnahmen bestehen in den Waldgebieten "Homberg" in Herford, "Waldfrieden / Stuckenberg" in Herford, "Schweichelner Berg" in Hiddenhausen und "Ebenöde" in Vlotho. Dort darf nur aus den ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. Im Waldgebiet "In der Gehle" in Rödinghausen darf nicht geritten werden.
Informationen zur Reitregelung und Karten von den Gebieten mit Einschränkungen veröffentlicht der Kreis Herford auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Zur Reitregelung im Kreis Herford
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Herford auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Herne auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Die Stadt Herne hat die Informationen zur Reitregelung auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
Zum Reitregelung der Stadt Herne
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Herne unter dem folgenden Link:
Die Stadt Herne stellt zur Beantragung der Reitplaketten ein ausfüllbares Pdf-Formular zur Verfügung
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Hochsauerlandkreises auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (3) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach dieser sogenannten "Freistellungsregelung" darf in den Wäldern des Hochsauerlandkreises auf allen Wegen geritten werden. Von dieser Freistellung ausgenommen ist derzeit nur der Blindenpfad in Brilon.
Informationen zur Reitregelung veröffentlicht der Hochsauelandkreis auf seiner Internetseite:
Zur Reitreglung im Hochsauerlandkreis
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Hochsauerlandkreis unter dem folgenden Link:
Der Hochsauerlandkreis stellt auf seiner Internetseite ein Pdf-Formular und einen Online-Antrag zur Beantragung der Reitplakette bereit:
ZUM ONLINE-ANTRAG FÜR REITKENNZEICHEN
Der Hochsauerlandkreis hat alle wichtigen Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Höxter auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Höxter auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Lippe auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Ausnahmen bestehen für die touristischen Ziele Hermannsdenkmal, Externsteine und Donoper Teich. Hier ist das Reiten verboten. Eine besondere Regelung gilt zudem für den Stadtwald Bad Salzuflen. Hierist das Reiten auf das ausgewiesene Reitwegenetz begrenzt.
Anlage 1 "Karte Obernberg" zur Allgemeinverfügung
Anlage 2 "Karte Asenberg" zur Allgemeinverfügung
Informationen zur Reitregelung und Karten zu den vorhandenen Reitrouten veröffentlicht der Kreis Lippe auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
ZUR REITREGELUNG IM KREIS LIPPE
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Lippe auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Märkischen Kreises auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Märkische Kreis auf seiner Internetseite unter folgemdem Link. Zur Zeit befindet sich die Internetseite des Märkischen Kreises im Relaunch. Informationen zu den Reitreglungen und Kennzeichen können auch telefonisch unter 02351 966 6379 erfragt werden.
Der Kreis stellt ein ausfüllbares Pdf-Antragsformular zur Verfügung.
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich der Stadt Münster auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden. Darüber hinaus weist die Stadt Münster ausdrücklich darauf hin, dass auf Wegen geritten werden darf, die als Reitroute ausgewiesen sind (sechseckiges Gründes Schild mit der Aufschrift Reitroute).
In Naturschutzgebieten darf auf Straßen und Wegen geritten werden.
Auf dem Geo-Portal der Stadt Münster ist eine Karte verfügbar, auf der zahlreiche Reitwege eingezeichnet sind.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht die Stadt Münster auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link. Dort sind zudem Routenvorschläge und Rundwege aufgeführt:
Zur Internetseite mit den Informationen zur Reitregelung in der Stadt Münster
Die Stadt Münster stellt auf ihrer Internetseite ein Online-Antragsformular zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Olpe auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten hat der Kreis Olpe in einem Merkblatt zusammengefasst, das unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann.
ZUM MERKBLATT MIT DER REITREGELUNG IM KREIS OLPE
Der Kreis Olpe stellt auf seiner Internetseite ein ausfüllbares Pdf-Dokument zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Paderborn auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Auf seiner Internetseite hat der Kreis Paderborn alle Informationen zu seiner Reitregelung veröffentlicht. Neben einem Merkblatt sind dort auch Karten zu vorhandenen Reitwegen hinterlegt.
Zur Reitregelung und den Reitkarten
Der Kreis Paderborn stellt auf seiner Internetseite ein ausfüllbares Pdf-Antragsformular zur Beantragung der Reitplakette bereit. Der folgende Link führt zum Internetportal des Kreises. Dort kann das OnlineFormular geöffnet werden.
Zur entsprechenden Seite auf dem Portal des Kreises Paderborn
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Recklinghausen auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Der Kreis Recklinghausen formuliert darüber hinaus auf seiner Homepage: "Ist ein Weg als Reitweg gekennzeichnet, besteht eine Reitwegebenutzungspflicht für das Reiten und auch für das Führen von Pferden. Ist ein Weg mit einem Reitverbotszeichen gekennzeichnet, gilt das Reitverbot sowohl für das Reiten als auch für das Führen von Pferden."
Auf dem Geo-Portal des Kreises Recklinghausen ist eine Karte verfügbar, in der das mehr als 300 km umfassende Reitwegenetz im Kreis ausgewiesen ist.
Alle wichtigen Informationen zur Reitregelung, zum Reitwegenetz und zu den Bestellmöglichkeiten für gedruckte Reitwege-Karten veröffentlicht der Kreis Recklinghausen auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Zur Internetseite mit den Informationen im Kreis Recklinghausen
Informationen zur Beantragung der Reitplaketten sind auf der nachfolgend verlinkten Internetseite zu finden:
Im Kreis Recklinghausen können die Reitplaketten auch über ein Online-Formular beantragt werden:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Siegen-Wittgenstein auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Besonders für die Bereiche Kreuztal-Stendenbach, Kreuztal-Ost, Siegen-Ost, Siegen-Hengsbach sowie Siegen-Süd sieht der Kreis eine erhöhte Notwendigkeit für eine Lenkung des Erholungsverkehrs und hält dort ergänzend zu vorhandenen Reitwegen, die nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind, auch sogenannte "Hufeisenwege" vor.
Informationen zur Reitregelung sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Siegen-Wittgenstein auf seiner Internetseite. Dort kann auch ein Flyer zu den Regelungen heruntergeladen werden.
Zu den Online-Informationen für den Kreis Siegen-Wittgenstein
Reitkennzeichen können im Kreis Siegen-Wittgenstein mit dem folgenden Pdf-Dokument beantragt werden:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Kreis Soest auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Diese Regelung sowie die Informationen zum Erwerb der Reitkennzeichen hat der Kreis Soest auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link veröffentlicht:
ZUR REITREGELUNG UND REITKENNZEICHEN
Der Kreis Soest stellt zur Beantragung der Reitplaketten ein Online-Formular auf seinem Service-Portal zur Verfügung
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Steinfurt auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden.
Im Kreis Steinfurt gibt es ein ca. 250 km umfassendes Reitwegenetz und es sind etliche Reitrouten ausgewiesen.
Informationen zur Reitregelung, zum Wegenetz sowie zum Erwerb der Reitkennzeichen und der jährlichen Plaketten veröffentlicht der Kreis Steinfurt auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
Zu den Informationen zur Reitregelung und zum Reitwegenetz im Kreis Steinfurt
Der Kreis Steinfurt stellt auf seiner Internetseite ein ausfüllbares Pdf-Dokument zur Beantragung der Reitplakette bereit:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Unna auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet: Es darf auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach Straßenverkehrsordnung gekennzeichenten Reitwegen geritten werden. Ausnahmen bestehen in den Schwerter Waldgebieten "Ebberg", "Schwerter Wald" sowie im Raum "Bürenbruch". Dort ist das Reiten auf die gekennzeichneten Reitwege beschränkt. In allen anderen Waldgebieten im Kreis ist das Reiten zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Mit Fahrwegen sind dabei befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege gemeint.
In den ausgewiesenen Naturschutzgebieten im Kreis Unna ist das Reiten grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellt das Naturschutzgebiet "Wälder bei Cappenberg" in Selm und Werne dar, das auf den gekennzeichneten Reitwegen beritten werden darf. Darüber hinaus ist das Reiten im Lüner Naturschutzgebiet "Welschenkamp" auf den vorhandenen Wegen gestattet. Weiterhin wird derzeit das Reiten im Naturschutzgebiet "Uelzener Heide - Mühlhauser Mark" auf dem dort ausgewiesenen Reitweg geduldet (Quelle: Kreis Unna).
Kartenmaterial kann auf dem Geo-Portal des Kreises Unna abgerufen werden. Dort finden sich im Bereich "Natur und Landschaft" die Naturschutzgebiete, in der Kategorie "Freizeit und Tourismus" kann das ca. 33 km umfassende Reitwegenetz aufgerufen werden.
Zum Geo-Portal des Kreises Unna
Informationen zur Reitregelung und zum Erwerb der Reitkennzeichen veröffentlicht der Kreis Unna auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link:
ZUR REITREGELUNG IM KREIS UNNA
Für die Beantragung der Reitplakette stellt der Kreis Unna unter dem folgenden Link ein Pdf-Formular zur Verfügung:
Das Reiten in der freien Landschaft ist im Bereich des Kreises Warendorf auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zulässig.
Die Regelung für das Reiten im Wald orientiert sich an § 58 (3) des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach dieser sogenannten "Freistellungsregelung" darf in den Wäldern des Kreises Warendorf auf allen Wegen geritten wirden.
Von dieser Freistellung ausgenommen sind die folgenden Waldgebiete, in denen gem. § 58.4 LNatSchG auf den ausgewiesenen Reitwegen geritten werden darf:
- Waldgebiet Kattmanns Kamp in Ostbevern
- Klatenberge in Telgte
- Waldgebiet Sundern in Ahlen-Vorhelm
- Waldgebiet westlich Einen
- Waldgebiet Bockholts Busch in Neuwarendorf
In den Naturschutzgebieten gelten die gebietsspezifischen Einschränkungen, die sich aus den jeweiligen Naturschutzgebiets-Verordnungen ergeben. Überwiegend ist dirt geregelt, dass nur auf öffentlichen, gekennzeichneten oder befestigten Wegen geritten werden darf.
Auf Wander-, Sport- und Lehrpfaden und -wegen und abseits von Wegen ist das Reiten untersagt.
Informationen zur Reitregelung veröffentlicht der Kreis Warendorf auf seiner Internetseite:
Zur Internetseite mit den Informationen zur Reitregelung im Kreis Warendorf
Der Kreis Warendorf hat die Reitregelungen in einem Flyer zusammengefasst.
FAQ zur gesetzlichen Reitregelung und zur Reitplakette
In den folgenden FAQ sind häufige oder spezielle Fragen rund um die Reitregelung gesammelt. Vermissen Sie eine Information?
Melden Sie sich gern.
Zur Frage, ob auf Straßen oder Wegen, die mit dem offiziellen Reitverbotsschild gekennzeichnet sind (Zeichen 251-51 / Verbot für Reiter), hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer E-Mail vom 16. April 2021 auf eine entsprechende Anfrage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung wie folgt geantwortet:
"Zur Frage, ob Zeichen 257-51 (Verbot für Reiter) auch ein Verbot des Führens von Pferden beinhaltet, wurden die Länder um schriftliche Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass das "Reiten" und das "Führen" von Pferden unterschiedliche Handlungen darstellen, die rechtlich auch unterschiedlich zu bewerten sind. Dies hat auch in den einschlägigen Vorschriften der StVO seinen Niederschlag gefunden, indem der Begriff des Führens von Pferden nicht unter dem Begriff des Reitens subsumiert wird, sondern gesondert genannt wird (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 StVO, Zeichen 238).
Danach ist das Führen von Pferden auch nicht vom Regelungsgehalt des Zeichens 257-51 umfasst."
Ja. Tatsächlich gilt die Verpflichtung zur Entrichtung der Reitabgabe und zum Mitführen des Reitkennzeichens auch dann, wenn das Pferd ausschließlich geführt wird.