Zum Hauptinhalt springen
Personenversicherung Sport

Personen-Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich haftet jeder für die von ihm selbst, d.h. durch eigene Handlundlungen oder Unterlassungen schuldhaft verursachten Schäden in voller Höhe. Dabei bleibt es gleich, ob der Schadenverursacher voll- oder minderjährig ist, ob er allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat. Die wichtigste und grundlegende Bestimmung der Verschuldenshaftung enthält der § 823 BGB. Der Gesetzestext teilt das Verschulden in zwei Verschuldensarten, nämlich in Vorsatz und Fahrlässigkeit, ein. Jedem kann einmal etwas zustoßen, auch wenn er noch so gut aufpasst. Und keiner ist davor gefeit, selbst einen Schaden anzurichten und dafür zahlen zu müssen (als Fußgänger, Pferdesportler, Helfer im Verein etc.). 

  • die Organe des Vereins 
  • die Mitglieder des Vereins
  • Übungsleiter/Reitlehrer 
  • Helfer 
  • sonstige im Auftrag des Vereins handelnde Personen

1. Die Schadenmeldung darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden. 

2. Regulieren Sie Schäden niemals selber und geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.

3. Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort, innerhalb der Fristen, Widerspruch bzw. Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Gegen Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe NRW e.V. ab.

4. Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten. Reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe NRW e.V. weiter. 

5. Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als 1.500,00 Euro vermutet werden, sind dem Versicherungsbüro bei der Sporthilfe NRW e.V. sofort telefonisch zu melden. 

Doch von den kleinen und großen Katastrophen des Alltags braucht keiner zu kapitulieren. Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherungen, geben Halt und Rückendeckung, so dass Haftungsfolgen finanziell ihren Schrecken verlieren. Die Haftpflichtversicherung hält uns den Rücken frei und schützt unser Vermögen vor Schadensersatzansprüchen. Diese Regelung gilt selbstverständlich nicht für Schäden, die durch Vorsatz verursacht wurden. 

Zurück