Die Sportunfallversicherung
Am Arbeitsplatz, auf dem Weg in die Fabrik und ins Büro, wie auch auf dem Nachhauseweg, ist jeder Arbeitnehmer gesetzlich bei Unfällen versichert. Unfallgefahren drohen aber sehr viel häufiger zu Hause und in der Freizeit. Die Sporthilfe NRW e. V., hat deshalb mit dem Sportversicherer, der ARAG Allgemeine Versicherungs- AG, einen umfassen Unfall-Versicherungsschutz vereinbart, der den Mitgliedern immer dann zu Gute kommt, wenn sie an satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins (Training, Wettkampf, Vorstandssitzungen etc.) teilnehmen. Gleichwohl kann die Sport- Unfallversicherung nur als Beihilfe für die Mitglieder verstanden werden.
Sie kann keinesfalls die in diesem Bereich notwendige private Vorsorge ersetzen. Leistungen sollen primär dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die versicherten Vereinsmitglieder schwere Unfälle erleiden.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen geringerer Art sollen nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Versicherungsleistungen sind erst ab einem Invaliditätsgrad von 15 % fällig. Erleidet ein versichertes Vereinsmitglied einen derart schweren Unfall, dass die Ärzte eine vollständige Invalidität feststellen, so werden Leistungen in Höhe von 200.000 € fällig.
Die Meldung eines Unfalls
Voraussetzung dafür, Leistungen aus der Sport- Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen, ist eine unverzügliche Meldung des Unfalls und die Beachtung von Fristen, wenn es darum geht, Leistungen geltend zu machen. Nach Ablauf einer Frist von 30 Monaten (ab Unfalltag) erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Auch der Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung unterliegt der Einhaltung von Fristen. So ist die Übergangsleistung spätestens 10 Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen.
Einige Risiken sind nicht versichert. Dies gilt insbesondere für Unfälle in Folge von Trunkenheit(Bewusstseinsstörung), für vorsätzliche Selbstbeschädigung, für Infektionen und Vergiftungen.
Kreisreiterverbände können sich über den Pferdesportverband Westfalen e.V. dem Zusatzvertrag "Privates Reiten" anschließen. Sind Pferdesportler Mitglied in einem Verein, der einem Kreisreiterverband mit "Zusatzvertrag" angeschlossen ist, können die hier beschriebenen Leistungen auch in Anspruch genommen werden, wenn beim privaten Reiten / Voltigieren / Fahren und beim privaten Umgang mit dem Pferd ein Unfall eintritt
Details: Haftpflicht "Privates Reiten"
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert alle Mitarbeiter in Sportvereinen. Das umfasst Mitarbeiter der Geschäftsstelle, Vertragsspieler, Übungsleiter, Sportlehrer, Trainer sowie 450 Euro-Jobber. Letzendlich jedes Mitglied, dass für den Verein 'arbeitet'. Dabei ist es unerheblich, ob die ausgeübte Tätigkeit bezahlt oder unbezahlt/ehrenamtlich ist.
Nicht versichert sind die 'normalen' Mitglieder sowie die Mitglieder des nach BGB §26 geschäftsführenden Vorstands. Vorstandsmitglieder werden nicht als Mitarbeiter sondern als Arbeitgeber betrachtet. Daher fallen Sie nicht in die Unfallversicherung der VBG. Vorstandsmitglieder können hier seperat versichert werden.
Invalidität
Eine Invalidität liegt dann vor, wenn die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten durch einen Unfall ganz oder teilweise auf Dauer beeinträchtigt ist.Bei vollständiger Invalidität wird die volle, bei Teilinvalidität der dem Grad der Beeinträchtigung entsprechende Teil der Invaliditätssumme ausgezahlt. Bei der schwersten Unfallfolge, dem Todesfall, können die Hinterbliebenen ebenso auf Leistungen der Sport-Unfallversicherung zurück greifen. Oftmals gehen mit einer Sportverletzung längere Arbeitsunfähigkeitszeiten einher, die mit finanziellen Nachteilen verbunden sind (Krankengeld). Die Unfallversicherung unterstützt die Vereinsmitglieder in solchen Fällen wie folgt:
Ab dem 60. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine einmalige Tagegeld-Pauschale in Höhe von 100 € fällig.
Besteht nach Ablauf von 9 Monaten vom Eintritt des Unfalls an gerechnet (ohne Mitwirkung von Krankheiten und / oder Gebrechen) noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen und / oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine Übergangsleistung in Höhe von 2.000 € gezahlt.
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